Forderungsposition über Fr. 18'020.00 gemacht hat, dass aber aufgrund der Angaben und Akten des Rechtsöffnungsverfahrens klar ist bzw. war, dass die Gläubigerin für die Zeitspanne Oktober 2012 bis April 2014 einen Betrag von Fr. 18'020.00 wegen ausgebliebener Zahlungen in der Zeitspanne Oktober bis Dezember 2012 und blosser Teilzahlungen ab Januar 2013 geltend machen will bzw. wollte. Insofern ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz von einer ausreichenden Spezifizierung im Sinn der Rechtsprechung auszugehen und die Beschwerde daher gutzuheissen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4