49'020.00 geschuldet waren, wovon die Gläubigerin Fr. 31'000.00 (Fr. 48’020.00./. Fr. 18'020.00) als bezahlt akzeptiere. Folge einer solchen Betrachtung bzw. Berechnung wäre gewesen, dass es entgegen seiner Einwendung, die Gläubigerin behaupte, er habe – wenn überhaupt – nur Teilbeträge geleistet, führe aber nicht aus, wann welche Zahlungen erfolgt sei, insbesondere angesichts seiner an sich unbestrittenen unregelmässigen Zahlungsweise am Schuldner gelegen hätte, dazutun, dass er mehr als die anerkannten Fr. 31'000.00 bezahlt habe (zu Beweislast des Schuldners vgl. Art. 81 SchKG und Art. 8 ZGB). (…)