Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass Art. 73 SchKG den Gläubiger zwar nicht von der Bezeichnung der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes entbindet, ihm aber immerhin die Obliegenheit aufbürdet, auf Verlangen des Schuldners dem Betreibungsamt die Beweismittel für die Forderung zur Einsicht des Schuldners vorzulegen (Abs. 1), mit der Folge, dass im Fall der Nichtvorlegung der Richter im Rechtsstreit über Bestand und Umfang der Forderung bei der Kostenverteilung den Umstand berücksichtigen darf, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hatte einsehen können (Abs. 2).