Weshalb sich dies, wovon das Obergericht Thurgau auszugehen scheint, mit Bezug auf eine ungenügende Angabe im Zahlungsbefehl anders verhalten soll, ist nicht nachvollziehbar. Geht man aber mit dem Bundesgericht (vgl. die Zitate hiervor) von der blossen Anfechtbarkeit eines in Bezug auf die Angabe der Periode ungenügende Betreibungsbegehrens bzw. Zahlungsbefehls aus, bedeutet dieser Grundsatz im vorliegendem Fall, dass die Einwendung der ungenügenden Spezifizierung im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören ist und für das Rechtsöffnungsverfahren genügen muss, wenn in ihm eine ausreichende Spezifizierung stattfindet. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass Art.