Mängel des dem Rechtsöffnungsverfahren vorangegangenen Betreibungsverfahrens sind vom Rechtsöffnungsrichter grundsätzlich – von Amtes wegen – nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um einen Nichtigkeitsgrund handelt; die blosse Anfechtbarkeit genügt im Fall der unterlassenen Anfechtung nicht (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 6 f., N 12 f. und N 20 f.). Weshalb sich dies, wovon das Obergericht Thurgau auszugehen scheint, mit Bezug auf eine ungenügende Angabe im Zahlungsbefehl anders verhalten soll, ist nicht nachvollziehbar.