Auffassung verdient den Vorzug (vgl. auch den nicht publizierten Entscheid des Kantonsgerichts vom 30. Mai 2013 i.S. BES.2013.22-EZS1, in dem der Einzelrichter für Beschwerden SchKG erwog, der Einwand der ungenügenden Spezifizierung [in Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl] dürfe im Rechtsöffnungsverfahren, wenn überhaupt, nur mit Zurückhaltung berücksichtigt werden, und ihn in der Folge denn auch verwarf): Mängel des dem Rechtsöffnungsverfahren vorangegangenen Betreibungsverfahrens sind vom Rechtsöffnungsrichter grundsätzlich – von Amtes wegen – nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um einen Nichtigkeitsgrund handelt;