17 SchKG angefochten werden kann (vgl. die von der Vorinstanz zitierten BGE 121 III 18 E. 2.a [bei unzureichender Angabe des Forderungsgrundes], BGer 5A_413/2011 E. 2 und BGer 5A_861/2013 E. 2.3 sowie den zu Publikation vorgesehenen BGer 5A_551/2014 E. 2.2.2). Für das Rechtsöffnungsverfahren werden hingegen sowohl die Meinung vertreten, die (von Amtes wegen zu prüfende) ungenügende Angabe in Betreibungsbegehren bzw. Zahlungsbefehl rechtfertige die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 40 und Art.