d/aa) Die Frage der Spezifizierung der Betreibungsforderung im Fall der Geltendmachung periodischer Forderungen ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten. Dabei scheint immerhin insofern Einigkeit zu bestehen, als ein entsprechender Zahlungsbefehl, in dem die Periode, für welche die Forderungen geltend gemacht werden, nicht präzise angegeben ist, nicht nichtig ist, wohl aber mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG angefochten werden kann (vgl. die von der Vorinstanz zitierten BGE 121 III 18 E. 2.a [bei unzureichender Angabe des Forderungsgrundes], BGer 5A_413/2011 E. 2 und BGer 5A_861/2013 E. 2.3 sowie den zu Publikation vorgesehenen BGer 5A_551/2014 E. 2.2.2).