{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-08-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2014-115_2015-08-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2029&type=1563347022&cHash=57ba6d6d77db056b90152a7933c0c0f1", "Checksum": "7e6c3e844a220d5003d010697ef88bac"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2014.115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.08.2015 BES.2014.115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei Unterhaltsforderungen genügt für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Regel die genügende Spezifizierung im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens (Kantonsgericht, Einzelrichter Beschwerden SchKG, 14. August 2015, BES.2014.115)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:52:04", "Checksum": "49c5c8239c901ef6bb77dd472540036f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.08.2015 BES.2014.115\nRegeste:\nBei Unterhaltsforderungen genügt für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Regel die genügende Spezifizierung im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens (Kantonsgericht, Einzelrichter Beschwerden SchKG, 14. August 2015, BES.2014.115).\n\nbb) Mit dieser Umschreibung der massgeblichenen Fragestellung ist die Feststellung\nverbunden, dass es bei der Spezifizierung nicht um die Begründetheit der Forderung\ngeht, sondern ausschliesslich um deren Behauptung. Dies ist hier insofern von\nBedeutung, als die Angabe im Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2014 unter der Rubrik\n\"Forderungsurkunde […], Grund der Forderung\" \"Frauenalimente gem. Strafbefehl\n21.05.2014, Fr. 18'020.00\" in Verbindung mit dem Strafbefehl, in dem auf die\nUnterhaltspflicht gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 24. Juli 2013 im Umfang von\nFr. 2'600.00/Monat sowie darauf verwiesen wird, der Schuldner habe ab 28. Juni 2012\nbis Ende April 2014 insgesamt Fr. 18'020.00 zu wenig Unterhalt bezahlt,\nvernünftigerweise nicht anders denn als Behauptung verstanden werden kann, aus\ndem Urteil des Kantonsgerichts seien für die Zeitspanne Juni 2012 bis April 2014 noch\n(Frauen-) Unterhaltsbeiträge von Fr. 18'020.00 offen, und man sich fragen könnte, ob\nnicht schon diese Behauptung unter dem Aspekt der Spezifizierung genügt. Denn mit\neiner einfachen Rechnung hätte sich vom Schuldner nach Erhalt des Zahlungsbefehls\nund von der Vorinstanz im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren feststellen\nlassen, das in der fraglichen Zeitspanne gemäss Urteil vom 24. Juli 2013 insgesamt Fr.\n49'020.00 geschuldet waren, wovon die Gläubigerin Fr. 31'000.00 (Fr. 48’020.00./. Fr.\n18'020.00) als bezahlt akzeptiere. Folge einer solchen Betrachtung bzw. Berechnung\nwäre gewesen, dass es entgegen seiner Einwendung, die Gläubigerin behaupte, er\nhabe – wenn überhaupt – nur Teilbeträge geleistet, führe aber nicht aus, wann welche\nZahlungen erfolgt sei, insbesondere angesichts seiner an sich unbestrittenen\nunregelmässigen Zahlungsweise am Schuldner gelegen hätte, dazutun, dass er mehr\nals die anerkannten Fr. 31'000.00 bezahlt habe (zu Beweislast des Schuldners vgl. Art.\n81 SchKG und Art. 8 ZGB).\n\n(…)\n\ncc) Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Gläubigerin bzw. ihr Rechtvertreter in\nder Tat zwar im Detail nicht stringente Angaben zur Zusammensetzung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nForderungsposition über Fr. 18'020.00 gemacht hat, dass aber aufgrund der Angaben\nund Akten des Rechtsöffnungsverfahrens klar ist bzw. war, dass die Gläubigerin für die\nZeitspanne Oktober 2012 bis April 2014 einen Betrag von Fr. 18'020.00 wegen\nausgebliebener Zahlungen in der Zeitspanne Oktober bis Dezember 2012 und blosser\nTeilzahlungen ab Januar 2013 geltend machen will bzw. wollte. Insofern ist entgegen\nder Auffassung der Vorinstanz von einer ausreichenden Spezifizierung im Sinn der\nRechtsprechung auszugehen und die Beschwerde daher gutzuheissen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}