{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-08-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BES-2014-115_2015-08-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2029&type=1563347022&cHash=57ba6d6d77db056b90152a7933c0c0f1", "Checksum": "7e6c3e844a220d5003d010697ef88bac"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BES.2014.115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 14.08.2015 BES.2014.115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 14.08.2015\nEntscheiddatum: 14.08.2015\n\nEntscheid Kantonsgericht, 14.08.2015\nBei Unterhaltsforderungen genügt für die Erteilung der definitiven\nRechtsöffnung in der Regel die genügende Spezifizierung im Rahmen des\nRechtsöffnungsverfahrens (Kantonsgericht, Einzelrichter Beschwerden\nSchKG, 14. August 2015, BES.2014.115).\n\nAus den Erwägungen:\n\nd/aa) Die Frage der Spezifizierung der Betreibungsforderung im Fall der\nGeltendmachung periodischer Forderungen ist in Lehre und Rechtsprechung\numstritten. Dabei scheint immerhin insofern Einigkeit zu bestehen, als ein\nentsprechender Zahlungsbefehl, in dem die Periode, für welche die Forderungen\ngeltend gemacht werden, nicht präzise angegeben ist, nicht nichtig ist, wohl aber mit\nBeschwerde nach Art. 17 SchKG angefochten werden kann (vgl. die von der Vorinstanz\nzitierten BGE 121 III 18 E. 2.a [bei unzureichender Angabe des Forderungsgrundes],\nBGer 5A_413/2011 E. 2 und BGer 5A_861/2013 E. 2.3 sowie den zu Publikation\nvorgesehenen BGer 5A_551/2014 E. 2.2.2). Für das Rechtsöffnungsverfahren werden\nhingegen sowohl die Meinung vertreten, die (von Amtes wegen zu prüfende)\nungenügende Angabe in Betreibungsbegehren bzw. Zahlungsbefehl rechtfertige die\nAbweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 40 und\nArt. 84 N 50; Oger Thurgau, 31. Januar 2011, BlSchK 2013 S. 30, und Tribunal\nCantonal Vaud, 16. März 2012, BlSchK 2013 S. 32 f., mit zustimmenden Anmerkungen\nvom Peter, BlSchK 2013 S. 33 f.), als auch die Auffassung, es genüge, wenn der\nSchuldner im Rechtsöffnungsverfahren aufgrund der dortigen Vorbringen erkennen\nkönne, für welche Zeitspanne die Forderung geltend gemacht werde (KGer\nGraubünden, 31. Oktober 2009, BlSchK 2013 S. 31 f.; OGer Aargau, 22. Oktober 2001,\nAGVE 2001 S. 45 f.; OGer Zürich 18. Juli 2013, ZR 2012 [2013] Nr. 45). Letztere\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuffassung verdient den Vorzug (vgl. auch den nicht publizierten Entscheid des\nKantonsgerichts vom 30. Mai 2013 i.S. BES.2013.22-EZS1, in dem der Einzelrichter für\nBeschwerden SchKG erwog, der Einwand der ungenügenden Spezifizierung [in\nBetreibungsbegehren und Zahlungsbefehl] dürfe im Rechtsöffnungsverfahren, wenn\nüberhaupt, nur mit Zurückhaltung berücksichtigt werden, und ihn in der Folge denn\nauch verwarf): Mängel des dem Rechtsöffnungsverfahren vorangegangenen\nBetreibungsverfahrens sind vom Rechtsöffnungsrichter grundsätzlich – von Amtes\nwegen – nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um einen Nichtigkeitsgrund\nhandelt; die blosse Anfechtbarkeit genügt im Fall der unterlassenen Anfechtung nicht\n(BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 6 f., N 12 f. und N 20 f.). Weshalb sich dies, wovon\ndas Obergericht Thurgau auszugehen scheint, mit Bezug auf eine ungenügende\nAngabe im Zahlungsbefehl anders verhalten soll, ist nicht nachvollziehbar. Geht man\naber mit dem Bundesgericht (vgl. die Zitate hiervor) von der blossen Anfechtbarkeit\neines in Bezug auf die Angabe der Periode ungenügende Betreibungsbegehrens bzw.\nZahlungsbefehls aus, bedeutet dieser Grundsatz im vorliegendem Fall, dass die\nEinwendung der ungenügenden Spezifizierung im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr\nzu hören ist und für das Rechtsöffnungsverfahren genügen muss, wenn in ihm eine\nausreichende Spezifizierung stattfindet. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass Art. 73\nSchKG den Gläubiger zwar nicht von der Bezeichnung der Forderungsurkunde bzw.\ndes Forderungsgrundes entbindet, ihm aber immerhin die Obliegenheit aufbürdet, auf\nVerlangen des Schuldners dem Betreibungsamt die Beweismittel für die Forderung zur\nEinsicht des Schuldners vorzulegen (Abs. 1), mit der Folge, dass im Fall der\nNichtvorlegung der Richter im Rechtsstreit über Bestand und Umfang der Forderung\nbei der Kostenverteilung den Umstand berücksichtigen darf, dass der Schuldner die\nBeweismittel nicht hatte einsehen können (Abs. 2). Davon, dass die Spezifizierung im\nRechtsöffnungsverfahren genügt, scheint im Übrigen auch die Vorinstanz ausgegangen\nzu sein, forderte sie die Gläubigerin doch, wie ausgeführt, mit Schreiben vom 29.\nAugust 2014 dazu auf, darzutun, auf welchen Zeitraum sich die in Betreibung gesetzten\nUnterhaltsbeiträge bezögen und wie sie sich zusammensetzten. Im Folgenden ist die\nFrage der Nachvollziehbarkeit der Betreibungsforderung mithin auf der Basis des\nerstinstanzlichen Aktenstandes zu beantworten, d.h. es ist zu prüfen, ob sich die\nVorinstanz gestützt auf das Gesuch, dessen Ergänzung und die Parteiakten ein Bild\ndarüber machen konnte, welche Forderungen die Gläubigerin für welchen Zeitraum in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBetreibung gesetzt hatte, um anschliessend darüber entscheiden zu können, ob diese\nForderungen im von der Gläubigerin als Rechtsöffnungstitel eingereichten Urteil des\nKantonsgerichts vom 24 Juli 2013 eine Stütze fänden und ob sich der Schuldner\nerfolgreich auf Tilgung, Stundung oder Verjährung berufe.\n\n"}