b) Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) ist eine Parteientschädigung nur auf entsprechenden Antrag hin zuzusprechen (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 151 III 227 E. 6.1). Da sich die Beklagte nicht am Beschwerdeverfahren beteiligte (vgl. oben E. I/3), fehlt es an einem entsprechenden Antrag. Zudem sind der Beklagten keine entschädigungspflichtigen Aufwände angefallen. Entsprechend hat sie für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteientschädigung. BE.2026.10-EZO3 17/18 Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.