BE.2026.10-EZO3 16/18 2. a) Die Höhe der Gerichtskosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens richtet sich nach der Gerichtskostenverordnung (Art. 96 Abs. 1 ZPO; Art. 1 lit. a GKV). Die Pauschale der Entscheidgebühr für Endentscheide der Einzelrichterin des Kantonsgerichts beträgt Fr. 300.00 bis Fr. 5'000.00 (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 211 GKV). Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.00 festgelegt. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).