Gleiches gilt, soweit die Klägerin das Verfahren vor dem Zivilgericht im Vergleich zum öffentlich-rechtli- che Klageverfahren für laienfreundlicher hält. Praktikabilitätsüberlegungen sind bei der Auslegung des Begriffs der zivilrechtlichen Streitigkeit nicht zu berücksichtigen. Diese richtet sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr nach dem Interesse und der Funktion der Rechtsbeziehung. IV. 1. Bei diesem Verfahrensausgang (Abweisung der Beschwerde) sowie mangels separater und begründeter Anfechtung bleibt die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge unverändert.