gg) Schliesslich ist der Klägerin nicht gänzlich abzusprechen, dass der Umstand, wonach je nachdem, ob ein staatlicher oder ein privater Rettungsdienst den Einsatz durchführt, ein anderer Rechtsweg für die Durchsetzung der Forderung resultiert, uneinheitlich ist. Es ist jedoch nicht Sache der Gerichte über ihre Zuständigkeit in die vom kantonalen Gesetzgeber vorgesehene Organisation des Rettungsdienstes einzugreifen. Gleiches gilt, soweit die Klägerin das Verfahren vor dem Zivilgericht im Vergleich zum öffentlich-rechtli- che Klageverfahren für laienfreundlicher hält.