Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, erwog das Bundesgericht an dieser Stelle, dass juristische Personen des Privatrechts, denen eine staatliche Aufgabe übertragen worden sei, durch das Privatrecht geregelt bleiben würden und ihr Personal daher dem Privatrecht unterstehe (vgl. vi-Entscheid, S. 10). Der vorliegende Streitgegenstand beschlägt nicht die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Klägerin, sondern die Rechtsbeziehung zur Beklagten, die von der Klägerin Notfalltransporte in Anspruch genommen hat.