BE.2026.10-EZO3 15/18 ee) Ebenso wenig ist der von der Klägerin zitierte BGE 142 II 154 E. 5.2 (= Pra 105 [2016] Nr. 98) einschlägig. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, erwog das Bundesgericht an dieser Stelle, dass juristische Personen des Privatrechts, denen eine staatliche Aufgabe übertragen worden sei, durch das Privatrecht geregelt bleiben würden und ihr Personal daher dem Privatrecht unterstehe (vgl. vi-Entscheid, S. 10).