Im Falle der Post hat der Bundesgesetzgeber die Rechtsbeziehungen den Vorschriften des Privatrechts unterstellt (vgl. Art. 11 Abs. 1 POG) und dadurch mittelbar auch die Zuständigkeit der Zivilgerichte bestimmt. Im Bereich des Rettungsdienstes existieren keine spezialgesetzlichen Bestimmungen, die von der Zuständigkeitsordnung der ZPO abweichen.