dd) Soweit die Klägerin auf das zivilrechtliche Verhältnis der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und der Schweizerischen Post zu ihren Kunden hinweist, verfängt dies nicht. Sowohl für die SBB als auch die Post bestehen auf Bundesebene spezialgesetzliche Bestimmungen, die von der Zuständigkeitsordnung der ZPO abweichen. Im Falle der SBB sieht der Bundesgesetzgeber für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit Kunden ausdrücklich die Zuständigkeit der Zivilgerichte vor (vgl. Art. 56 Abs. 1 PBG). Im Falle der Post hat der Bundesgesetzgeber die Rechtsbeziehungen den Vorschriften des Privatrechts unterstellt (vgl. Art.