Die drei streitgegenständlichen Verträge sind deshalb dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Es liegt keine streitige Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO vor. Damit dennoch die Zivilgerichte zuständig sind, wäre eine gesetzliche Grundlage notwendig, die von Art. 1 lit. a ZPO abweicht (BGE 148 III 172 E. 3.2.2; vgl. oben E. III/2d). Eine solche ist nicht ersichtlich. Entsprechend ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Klage eingetreten. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend auf die Argumente der Klägerin einzugehen.