Die Verträge basieren sodann unmittelbar auf einem öffentlichen Interesse, nämlich dem Rettungsdienst, der Teil der medizinischen Grundversorgung ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass beide Parteien einem faktischen Kontrahierungszwang unterliegen, können sie nach einem Notruf doch nicht frei entscheiden, ob sie den Vertrag gegenseitig eingehen (vgl. in ähnlichen Konstellationen BGE 144 III 111 E. 5.2 und BGE 148 III 172 E. 2.2). Damit dienen die Verträge ausschliesslich oder zumindest vorwiegend der Erfüllung eines öffentlichen Interessens.