Einen anderen Zweck verfolgt die Klägerin nicht, strebt sie mit ihrer Tätigkeit gemäss ihrem statutarischen Zweck doch insbesondere nicht nach Erwerb (kläg.act. 1). Aus Sicht der Beklagten wird der vom Staat sicherzustellende Notfalltransport, das heisst ein Dienst der medizinischen Grundversorgung, in Anspruch genommen. Die Verträge haben die Funktion, die staatliche Leistungserbringung zu regeln. Die Funktion und der Zweck der Verträge sprechen daher für ein öf- fentlich-rechtliches Verhältnis.