BE.2026.10-EZO3 14/18 St. Gallen eine Staatsaufgabe (Art. 18bis Abs. 1 GesG; vgl. oben E. III/2e/bb). Aus Sicht der Klägerin besteht der Vertragszweck einzig in der Erfüllung der ihr mittels Leistungsvereinbarung (vgl. kläg.act. 14) übertragenen Staatsaufgabe. Die Erfüllung der Staatsaufgabe erfolgte nicht bloss mittelbar, sondern unmittelbar. Einen anderen Zweck verfolgt die Klägerin nicht, strebt sie mit ihrer Tätigkeit gemäss ihrem statutarischen Zweck doch insbesondere nicht nach Erwerb (kläg.act.