Im Vordergrund steht in diesem Fall die Interes- sens- und insbesondere die Funktionstheorie (BGer 5A_18/2026 E. 3.3.1). Entscheidend sind daher der Zweck des Vertrags und dessen Funktion (vgl. auch TSCHANNEN/MÜLLER/ KERN, a.a.O., Rz. 974 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1292 ff.). Gegenstand der streitgegenständlichen Verträge ist in allen drei Fällen die Durchführung des Notfalltransports. Der Rettungsdienst in Form von Notfalltransporten ist im Kanton