Zu beachten ist hierbei, dass es vorliegend um die Zuordnung eines Vertragsverhältnisses zum Privat- bzw. öffentlichen Recht geht. Geht es nicht um die Rechtsnatur einer bestimmten Gesetzesbestimmung, sondern um die Frage, ob eine Vertragsbeziehung dem Privat- oder öffentlichen Recht zuzuordnen ist, fällt die Subordinationstheorie ausser Betracht, weil im öffentlich-rechtlichen Vertrag das Rechtsverhältnis nicht hoheitlich, das heisst durch Verfügung, sondern durch gegenseitige Vereinbarung zweier gleichberechtigter Parteien geregelt wird. Im Vordergrund steht in diesem Fall die Interes- sens- und insbesondere die Funktionstheorie (BGer 5A_18/2026 E. 3.3.1).