cc) Wie bereits dargelegt, ist die Frage, ob ein Rechtsverhältnis zivil- oder öffentlichrechtlicher Natur ist nach den von der Lehre entwickelten Theorien zu beantworten (vgl. oben E. III/2d). Zu beachten ist hierbei, dass es vorliegend um die Zuordnung eines Vertragsverhältnisses zum Privat- bzw. öffentlichen Recht geht.