Das Kantonsgericht Schwyz folgte damit der eigenen kantonalen Rechtsprechung zum Arzt-Patient-Verhältnis, wonach sich die Haftung für Handlungen der Ärzte der Regionalspitäler des Kantons Schwyz unabhängig von der Rechtsform des jeweiligen Spitals und der Stellung des behandelnden Arztes nach dem Privatrecht richte (KGer SZ ZK2 2016 60 vom 20. Juni 2017 E. 2e S. 6). Weiter liess das Kantonsgericht Schwyz Praktikabilitätsüberlegungen in den Entscheid einfliessen, indem es berücksichtigte, dass in Kantonen, in denen sowohl staatliche als auch private Rettungsdienste tätig sind, der Rechtsweg im einen Fall über die Verwaltungsrechtspflege und im anderen Fall über die