Die von der Klägerin vorgebrachte Rechtsprechung des Kantons Schwyz geht hingegen (in Bezug auf den Rettungsdienst des Kantons Graubünden) von einem privatrechtlichen Vertrag aus. Das Kantonsgericht Schwyz folgte damit der eigenen kantonalen Rechtsprechung zum Arzt-Patient-Verhältnis, wonach sich die Haftung für Handlungen der Ärzte der Regionalspitäler des Kantons Schwyz unabhängig von der Rechtsform des jeweiligen Spitals und der Stellung des behandelnden Arztes nach dem Privatrecht richte (KGer SZ ZK2 2016 60 vom 20. Juni 2017 E. 2e S. 6).