BE.2026.10-EZO3 13/18 Rettungsdienste würden unmittelbar eine Staatsaufgabe wahrnehmen. Ihnen komme keine Privatautonomie zu und ihr Handeln müsse sich am öffentlichen Interesse orientieren und verfassungsbezogen sein. Die Abschlussfreiheit und Wahl des Vertragspartners seien beidseitig beschränkt bzw. aufgehoben. Trotz fehlender hoheitlicher Befugnisse bestünde ein tatsächliches Machtgefälle. Zudem seien staatliche Rettungsdienste in ein kantonales Konzept eingebunden (BOSCHUNG, a.a.O., Rz.