bb) Die Lehre qualifiziert das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungsdienst und dem Patienten als öffentlich-rechtlicher Vertrag, sofern es sich um einen staatlichen Rettungsdienst handelt, bzw. als privatrechtlicher Vertrag, sofern es sich um einen privatwirtschaftlich tätigen Rettungsdienst handelt. Begründet wird dies damit, staatlich beauftragte