Weiter sind die streitgegenständlichen Notfalltransporte nicht als Realakte zu qualifizieren. Die Beklagte wählte bei allen drei Rettungen selbst die Notrufnummer und initiierte damit die Inanspruchnahme einer staatlich sicherzustellenden Dienstleistung. Damit ging sie ein individualisiertes Rechtsverhältnis ein, das nicht bloss auf die Bewirkung eines blossen Taterfolgs, sondern auf die (sorgfältige) Erfüllung einer konkreten staatlich sicherzustellenden Dienstleistung (den Notfalltransport) gerichtet ist. Darüber hinaus wäre es atypisch, wenn aus einem Realakt eine klagbare Forderung entstehen würde. Entsprechend ist von einem vertraglichen Verhältnis auszugehen.