Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass Rettungsdienste keine hoheitlichen Befugnisse gegenüber den Patienten besitzen (BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 554; KGer SZ ZK2 2016 60 vom 20. Juni 2017 E. 2e S. 6). Entsprechend kommt ihnen keine Verfügungskompetenz zu. Ein Rettungseinsatz kann nicht "verfügt" werden (BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 554). Dem ist zuzustimmen. Die Klägerin agierte mit ihren Notfalltransporten gegenüber der Beklagten, welche diese anforderte, weder einseitig noch hoheitlich. Die Vorinstanz verneinte eine Verfügungskompetenz der Klägerin daher – in Übereinstimmung mit deren Ansicht (Beschwerde, Rz. 13) – zu Recht (vi-Entscheid, S. 6).