Verfügung wird das Rechtsverhältnis im öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht einseitig-ho- heitlich, sondern durch gegenseitige Vereinbarung geregelt (BGer 5A_18/2026 E. 3.3.1). Realakte sind Handlungen der Verwaltung, die auf die unmittelbare Gestaltung der Faktenlage zielen. Im Unterschied zu den Rechtsakten bewirken sie einen blossen Taterfolg, nicht aber einen Rechtserfolg (BGE 146 V 38 E. 4.3.1; BGE 144 II 233 E. 4.1).