BE.2026.10-EZO3 12/18 handelns zu befinden. In Betracht fallen prima vista die Verfügung, der verwaltungsrechtliche Vertrag und der privatrechtliche Vertrag. Nicht von Vornherein ausgeschlossen erscheint auch der Realakt. Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-kon- krete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 151 II 68 E. 1.5.2; BGE 150 I 183 E. 3.4.1).