Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Somit gilt es über die Rechtsnatur einer Rechtsbeziehung zu befinden, in der die Klägerin als öffentliches Unternehmen in Privatrechtsform gegenüber der Beklagten als Privatperson Notfalltransporte als Dienstleistung erbrachte. g/aa) Für die Frage, ob die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist zunächst über die Form des Verwaltungs-