Die drei streitgegenständlichen Rettungstransporte gelten unbestrittenermassen als Notfalltransporte. Die Beklagte wählte jeweils den Notruf, worauf die kantonale Notrufzentrale einen Einsatz der Klägerin auslöste, welche die Beklagte ins Spital oder die Arztpraxis transportierte (vgl. kläg.act. 2–4). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der tatsächliche Gesundheitszustand der Beklagten im Zeitpunkt der Notrufe nicht entscheidend für die Qualifikation als Notfall- oder Krankentransport (vi-Entscheid, S. 9). Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede.