konkretisiert. Demnach wird zwischen Rettung und Transport von Kranken und Verunfallten unterschieden, wobei bei gewerbsmässiger Erbringung der Dienstleistung in beiden Fällen eine Bewilligung notwendig ist (Art. 25 VEG). Es handelt sich um eine Polizeibewilligung (BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 334). Das Gesundheitsgesetz enthält somit sowohl eine gesetzliche Grundlage für einen staatlichen Rettungsdienst als auch für einen privaten Rettungsdienst. Dementsprechend finden sich im Kanton St. Gallen sowohl staatliche als auch private Rettungsdienste, wobei letztere aber die Ausnahme sind (vgl. BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 335).