Mit der Bestimmung von Art. 18bis Abs. 1 GesG wird der Rettungsdienst zur Staatsaufgabe, indem der Staat verpflichtet ist, den Rettungsdienst sicherzustellen (Erfüllungsverantwortung). Da nur die Rettung erwähnt wird, hat der Kanton St. Gallen nur den Notfalltransport, nicht aber den Krankentransport, zur Staatsaufgabe gemacht (BOSCHUNG, a.a.O., Rz. 332). Absatz 2 dieser Bestimmung ermöglicht hierfür bestimmte staatliche Organisationsformen. Weiter schreibt Art. 51 GesG eine gesundheitspolizeiliche Bewilligungspflicht für private Rettungsdienste vor. Die Bewilligungspflicht wird in der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege (VEG, sGS 325.11)