51 GesG bedarf der Betrieb privater Rettungs- und Transportdienste einer Bewilligung (Abs. 1). Diese wird erteilt, wenn sich Leiter und Mitarbeiter über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten ausweisen, die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden sind und eine gute Betriebsführung gewährleistet ist (Abs. 2).