bb) Der Kanton St. Gallen regelt den Rettungsdienst im Gesundheitsgesetz (GesG, sGS 311.1). Gemäss Art. 18bis GesG stellt der Staat die sanitätsdienstliche Rettung sicher (Abs. 1). Staat und beauftragte Spitalträger können mit Rettungsorganisationen Vereinbarungen abschliessen (Abs. 2). Weiter sorgt der Staat für die sanitätsdienstliche Rettung in ausserordentlichen Lagen (Art. 21bis Abs. 1 lit. a GesG). Gemäss Art. 51 GesG bedarf der Betrieb privater Rettungs- und Transportdienste einer Bewilligung (Abs. 1).