Gemischtwirtschaftliche Unternehmen sind solche, die vom Staat und von Privaten getragen werden. Das Gemeinwesen bestellt Vertreter in die Organe des Unternehmens und eine kapitalmässige Beteiligung ist die Regel, wobei für beides eine gesetzliche Grundlage benötigt wird. Charakterisierend ist, dass dem Gemeinwesen eine beherrschende Stellung zukommt (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2022, Rz. 234 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020, Rz. 1806 ff.). Öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform sind Gesellschaften des Zivilrechts.