a] sowie über allfällige Ersatzansprüche und Anfechtungsklagen des Bundes [lit. b]) durch die Zivilgerichte zu beurteilen sind. Mitunter wird die Zuständigkeit der Zivilgerichte mittelbar bestimmt, indem bestimmte Rechtsbeziehungen im Gesetz ausdrücklich dem Privatrecht unterstellt werden, so etwa in Art. 11 Abs. 1 des Postorganisationsgesetzes (POG; SR 783.1) oder Art. 18 Abs. 1 des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes (TUG; SR 784.11; BGE 148 III 172 E. 3.2.1).