bzw. öffentlich-rechtliche Wirkungen oder Folgen nach sich zieht (modale Theorie; BGE 149 I 25 E. 4.4.4; vgl. auch BGE 152 V 20 E. 6.5.1). Die Bestimmung von Art. 1 lit. a ZPO gilt unter dem Vorbehalt bundesrechtlicher Sondervorschriften, die bestimmte Streitigkeiten ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Natur den Zivilgerichten oder den Verwaltungs(gerichts)behörden zuweisen. So sieht etwa Art. 56 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) vor, dass vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Kunden und Unternehmen in jedem Fall – selbst wenn es sich um einen öffentlich-rechtlichen Transportvertrag handeln sollte – durch die Zivilgerichte