d) Die Zivilprozessordnung regelt das Verfahren vor kantonalen Instanzen für streitige Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO). Als streitige Zivilsache gilt ein kontradiktorisches Verfahren zwischen mindestens zwei Parteien, das auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse im Sinne einer res iudicata abzielt (BGE 149 III 249 E. 3.1.2). Ob eine streitige Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO oder eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit vorliegt, beurteilt sich nach der Rechtsnatur des Streitgegenstands (BGE 149 I 25 E. 4.4.4).