BE.2026.10-EZO3 8/18 im Entscheid ZK2 2016 60 vom 20. Juni 2017 zutreffend festgehalten, dass ein zivilprozessuales Verfahren laienfreundlicher sei als ein öffentlich-rechtliches Klageverfahren. Im Kanton St. Gallen gelte dies ebenfalls (Beschwerde, Rz. 16–19). c) Die Beklagte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht bzw. nur unaufgefordert vernehmen (vgl. oben E. I/3). Ihre Eingabe vom 11. März 2026 (BE/6) enthält jedenfalls keine Ausführungen zur vorliegend interessierenden Frage, weshalb offenbleiben kann, ob sie überhaupt zu berücksichtigen wäre.