Auch verfahrensrechtliche sowie praktische Überlegungen würden für eine zivilrechtliche Streitigkeit sprechen. Stünde der Weg an die Zivilgerichte nicht offen, wären die Forderungen auf dem Weg der öffentlich-rechtlichen Klage bei der Verwaltungsrekurskommission durchzusetzen. Das Klageverfahren entspreche weitgehend einem Zivilprozess, sodass der Untersuchungsgrundsatz durch den Verhandlungsgrundsatz eingeschränkt werde. Zudem finde kein Schlichtungsverfahren statt. Das Kantonsgericht Schwyz habe deshalb