Keinen Einfluss auf die Natur des Rechtsverhältnisses habe der Umstand, dass sie, die Klägerin, ihre Leistungen gemäss Art. 43 Abs. 1 KVG nach einem öffentlich-rechtlichen Tarif in Rechnung stelle. Auch andere Leistungserbringer (Ärzte) würden ihre Leistungen nach Tarif in Rechnung stellen, obwohl der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient dem Privatrecht, und zwar dem Auftragsrecht, unterstehe (Beschwerde, S. 14). Vorliegend verhalte es sich nicht anders. Die kantonale Notrufzentrale habe die Beklagte ihr, der Klägerin, vermittelt. Die rettungsdienstlichen Leistungen unterstünden dem Auftragsrecht. Sie, die Klägerin, handle nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich.