auch die Kundenbeziehungen der Post und der SBB dem Privatrecht (Beschwerde, Rz. 12). Es bedürfe zusätzlicher Anhaltspunkte, damit eine Rechtsbeziehung zwischen einer mit öffentlichen Aufgaben betrauten juristischen Person und ihren Kunden dem öffentlichen Recht unterstünden, etwa die Verfügungsbefugnis. Eine solche komme ihr aber nicht zu (Beschwerde, Rz. 13).