b) Die Klägerin bringt vor, der Leistungsauftrag des Kantons St. Gallen habe nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Rechtsverhältnis zwischen ihr und den Patienten dem öffentlichen Recht unterstehe. Vielmehr unterliege eine juristische Person, der eine staatliche Aufgabe übertragen worden sei, auch dann dem Privatrecht, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehme. Dies ergebe sich aus dem Urteil BGE 142 II 154 E. 5.2. Demnach bleibe eine privatrechtliche juristische Person durch das Privatrecht geregelt, auch wenn ihr eine staatliche Aufgabe übertragen worden sei. Diese Schlussfolgerung gelte nicht nur für das Personal, sondern auch die Kunden der juristischen Person. So unterstünden