BE.2026.10-EZO3 7/18 S. 9 f.). Ob die Notfalltransporte als Aufträge zu qualifizieren seien oder ob ein anderer Vertragstypus vorliege, könne offenbleiben, zumal der Vergütungsanspruch stets öffent- lich-rechtlicher Natur sei und auf dem öffentlich-rechtlichen Rechtsweg einzufordern sei. Entsprechend liege keine streitige Zivilsache im Sinne von Art. 1 ZPO vor, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (vi-Entscheid, S. 10).