Insgesamt sei die Klägerin als staatlich beauftragter und nicht als privatwirtschaftlich unternehmerisch tätiger Rettungsdienst zu qualifizieren. Dem stehe der Umstand, dass der Klägerin keine Verfügungskompetenz oder andere hoheitlichen Rechte eingeräumt worden seien, nicht entgegen. Entgegen der Klägerin stehe dem auch nicht entgegen, dass der rettungsdienstliche Einsatz nicht durch Verfügung, sondern durch Vertrag zustande komme, da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handle. Dabei sei unerheblich, dass die Beklagte den Rettungsdienst selbst angefordert habe.